266.1
LCE
CH-NW
Art. 55 Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) - Gebühren, Parteientschädigungen
Kosten
Art. 55 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG · Gebühren, Parteientschädigungen
1. Der Landrat setzt die Gebühren für die Verrichtungen der beanspruchten Verwaltungsinstanzen sowie der Enteignungskommission in einer Verordnung fest und erlässt Vorschriften über die Parteientschädigungen.