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266.1 LCE CH-NW

Art. 55 Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) - Gebühren, Parteientschädigungen

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Art. 55 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG · Gebühren, Parteientschädigungen

1. Der Landrat setzt die Gebühren für die Verrichtungen der beanspruchten Verwaltungsinstanzen sowie der Enteignungskommission in einer Verordnung fest und erlässt Vorschriften über die Parteientschädigungen.

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