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266.1 LCE CH-NW

Art. 53 Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) - Auszutauschende Leistungen

Rückforderung
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Art. 53 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG · Auszutauschende Leistungen

1. Der Enteigner gibt die Sache in ihrem gegenwärtigen Zustand zurück; Verwendungen kann er wegnehmen, soweit dies ohne Beschädigung der Sache selber möglich ist.

2. Der Rückfordernde gibt die empfangene Verkehrswertentschädigung und, soweit es sich rechtfertigt, die Entschädigung für weitere Nachteile zurück; er schuldet keinen Zins.

3. Hat der Enteigner mittlerweile die Sache verändert oder vernachlässigt und dadurch auf ihren gegenwärtigen Wert eingewirkt, ist die zurückzuzahlende Entschädigung entsprechend zu erhöhen oder zu vermindern.

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