266.1
LCE
CH-NW
Art. 52 Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) - Verjährung
Rückforderung
Art. 52 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG · Verjährung
1. Das Rückforderungsrecht ist ein Jahr, nachdem es geltend gemacht werden konnte oder nachdem der Berechtigte von der Zweckentfremdung Kenntnis erhielt, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Zweckentfremdung, verwirkt.