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266.1 LCE CH-NW

Art. 52 Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) - Verjährung

Rückforderung
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Art. 52 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG · Verjährung

1. Das Rückforderungsrecht ist ein Jahr, nachdem es geltend gemacht werden konnte oder nachdem der Berechtigte von der Zweckentfremdung Kenntnis erhielt, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Zweckentfremdung, verwirkt.

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