266.1
LCE
CH-NW
Art. 5 Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) - Zulässigkeit und Umfang der Enteignung
Das Enteignungsrecht
Art. 5 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG · Zulässigkeit und Umfang der Enteignung
1. Die Enteignung ist zulässig für Werke, die im öffentlichen Interesse liegen und einen Zweck verfolgen, der durch ein kantonales Gesetz anerkannt wird, sowie für die Inanspruchnahme von Land während der Bauarbeiten; sie kann nur geltend gemacht werden, soweit sie zur Erreichung des Zweckes nötig ist.
2. Die Enteignung ist auch zulässig für die künftige Erweiterung eines Werkes.