Art. 49 Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) - Voraussetzungen
Art. 49 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG · Voraussetzungen
1. Enteignete Rechte können durch Mitteilung an den Enteigner zurückgefordert werden
1. wenn sie nach fünf Jahren nicht zu einem die Enteignung rechtfertigenden Zweck verwendet worden sind; beruht die Verzögerung auf Gründen, die der Enteigner nicht zu vertreten hat, kann die Enteignungskommission die Frist erstrecken; der Enteignete ist anzuhören;
2. wenn sie für die künftige Erweiterung eines bestehenden Werkes enteignet und binnen 25 Jahren hiezu nicht verwendet wurden;
3. bei Zweckentfremdung binnen 25 Jahren seit der Enteignung, das heisst, wenn sie veräussert oder einem andern als jenem Zweck zugeführt werden sollen, zu dem sie enteignet wurden.
2. Das Rückforderungsrecht ist im Grundbuch anzumerken, wenn der Abtretungspflichtige auf die Rückforderung nicht ausdrücklich verzichtet hat.