266.1
LCE
CH-NW
Art. 48 Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) - Grundbuch- und Titelbereinigung
Vollzug der Enteignung
Art. 48 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG · Grundbuch- und Titelbereinigung
1. Der Grundbuchverwalter veranlasst die nötigen Änderungen von Grundbuch und Pfandtiteln.
2. Solange ein Pfandtitel aussteht, wird der darauf entfallende Betrag bei der Kasse des Grundbuchamtes hinterlegt; der Grundbuchverwalter veranlasst die Änderungen im Grundbuch gleichwohl und macht den Inhaber in angemessener Weise darauf aufmerksam, dass die Veräusserung oder Verpfändung des Titels ohne Berücksichtigung des Ausfalls strafbar ist.