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266.1 LCE CH-NW

Art. 48 Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) - Grundbuch- und Titelbereinigung

Vollzug der Enteignung
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Art. 48 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG · Grundbuch- und Titelbereinigung

1. Der Grundbuchverwalter veranlasst die nötigen Änderungen von Grundbuch und Pfandtiteln.

2. Solange ein Pfandtitel aussteht, wird der darauf entfallende Betrag bei der Kasse des Grundbuchamtes hinterlegt; der Grundbuchverwalter veranlasst die Änderungen im Grundbuch gleichwohl und macht den Inhaber in angemessener Weise darauf aufmerksam, dass die Veräusserung oder Verpfändung des Titels ohne Berücksichtigung des Ausfalls strafbar ist.

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