266.1
LCE
CH-NW
Art. 47 Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) - Auszahlung
Vollzug der Enteignung
Art. 47 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG · Auszahlung
1. Die Grundpfand- und Grundlastberechtigten erhalten ihre Anteile, sobald diese rechtskräftig festgestellt und die Pfandtitel im Besitze des Grundbuchverwalters sind; der Rest fällt an die übrigen Beteiligten.
2. Soweit durch Abzahlungen vorgehende Pfandrechte dahinfallen, rücken die nachfolgenden in die Lücke nach.
3. Verluste von Pfandgläubigern aus Schuldbriefen und Grundpfandverschreibungen werden vom Grundbuchverwalter beurkundet; die Urkunde hat die Wirkung einer gerichtlichen Schuldanerkennung.