266.1
LCE
CH-NW
Art. 46 Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) - Anfechtung des Verteilungsplanes
Vollzug der Enteignung
Art. 46 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG · Anfechtung des Verteilungsplanes
1. Der Verteilungsplan kann binnen der Auflagefrist beim Kantonsgerichtspräsidenten angefochten werden; bei wichtigen Gründen ist die Frist zu verlängern.
2. Behauptet der Kläger, sein Anspruch sei zu Unrecht abgewiesen oder herabgesetzt worden, ist die Klage gegen die übrigen Beteiligten zu richten; diese werden durch den Grundbuchverwalter vertreten.
3. Bestreitet der Kläger die Zulassung eines andern Beteiligten, hat er gegen ihn allein zu klagen.