Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
266.1 LCE CH-NW

Art. 46 Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) - Anfechtung des Verteilungsplanes

Vollzug der Enteignung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 46 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG · Anfechtung des Verteilungsplanes

1. Der Verteilungsplan kann binnen der Auflagefrist beim Kantonsgerichtspräsidenten angefochten werden; bei wichtigen Gründen ist die Frist zu verlängern.

2. Behauptet der Kläger, sein Anspruch sei zu Unrecht abgewiesen oder herabgesetzt worden, ist die Klage gegen die übrigen Beteiligten zu richten; diese werden durch den Grundbuchverwalter vertreten.

3. Bestreitet der Kläger die Zulassung eines andern Beteiligten, hat er gegen ihn allein zu klagen.

← Art. 45 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) - Grundsatz Art. 47 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →