266.1
LCE
CH-NW
Art. 45 Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) - Aufstellen des Verteilungsplanes
Vollzug der Enteignung
Art. 45 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG · Aufstellen des Verteilungsplanes
1. Können sich die Anspruchsberechtigten über die Auszahlung der Entschädigung nicht einigen, entwirft der Grundbuchverwalter einen Verteilungsplan in sinngemässer Anwendung der Vorschriften über die Zwangsverwertung von Grundstücken.
2. Er legt den Verteilungsplan während 30 Tagen auf und stellt den Ansprechern, die ihm bekannt sind, je einen Auszug und die nötige Rechtsmittelbelehrung zu.