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266.1 LCE CH-NW

Art. 44 Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) - Wirkung der Zahlung

Vollzug der Enteignung
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Art. 44 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG · Wirkung der Zahlung

1. Mit seiner Zahlung erwirbt der Enteigner die beanspruchten Rechte; die bisherigen Rechte an der Sache erlöschen, soweit nichts Gegenteiliges vorgesehen wurde.

2. Steht die endgültige Vermessung der beanspruchten Fläche noch aus, hat die Zahlung einer vorläufig näherungsweise festgesetzten Summe die gleichen Rechtswirkungen.

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