266.1
LCE
CH-NW
Art. 44 Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) - Wirkung der Zahlung
Vollzug der Enteignung
Art. 44 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG · Wirkung der Zahlung
1. Mit seiner Zahlung erwirbt der Enteigner die beanspruchten Rechte; die bisherigen Rechte an der Sache erlöschen, soweit nichts Gegenteiliges vorgesehen wurde.
2. Steht die endgültige Vermessung der beanspruchten Fläche noch aus, hat die Zahlung einer vorläufig näherungsweise festgesetzten Summe die gleichen Rechtswirkungen.