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266.1 LCE CH-NW

Art. 43 Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) - Zahlung

Vollzug der Enteignung
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Art. 43 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG · Zahlung

1. Die Entschädigung für weitere Nachteile (Art. 14 Abs. 1 Ziff. 3), Enteignungsbann (Art. 28) und vorbereitende Handlungen (Art. 21) sowie diejenige an Mieter und Pächter (Art. 18 Abs. 1) wird den Berechtigten unmittelbar ausbezahlt.

2. Im übrigen ist die Entschädigung dem Grundbuchamt zur Verteilung zu überweisen.

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