266.1
LCE
CH-NW
Art. 43 Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) - Zahlung
Vollzug der Enteignung
Art. 43 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG · Zahlung
1. Die Entschädigung für weitere Nachteile (Art. 14 Abs. 1 Ziff. 3), Enteignungsbann (Art. 28) und vorbereitende Handlungen (Art. 21) sowie diejenige an Mieter und Pächter (Art. 18 Abs. 1) wird den Berechtigten unmittelbar ausbezahlt.
2. Im übrigen ist die Entschädigung dem Grundbuchamt zur Verteilung zu überweisen.