266.1
LCE
CH-NW
Art. 41 Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) - Vorzeitige Besitzeinweisung
Das Schätzungsverfahren
Art. 41 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG · Vorzeitige Besitzeinweisung
1. Der Enteigner kann sich vorzeitig in den Besitz einweisen lassen, wenn er nachweist, dass sonst bedeutende Nachteile entstehen würden; der Zustand des Grundstücks vor der Besitzergreifung ist, soweit nötig, durch Fotographien, Skizzen usw. festzuhalten.
2. Über das Gesuch entscheidet der Präsident der Enteignungskommission frühestens in der Einigungsverhandlung; sein Entscheid kann an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden, das im beschleunigten Verfahren entscheidet.