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266.1 LCE CH-NW

Art. 41 Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) - Vorzeitige Besitzeinweisung

Das Schätzungsverfahren
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Art. 41 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG · Vorzeitige Besitzeinweisung

1. Der Enteigner kann sich vorzeitig in den Besitz einweisen lassen, wenn er nachweist, dass sonst bedeutende Nachteile entstehen würden; der Zustand des Grundstücks vor der Besitzergreifung ist, soweit nötig, durch Fotographien, Skizzen usw. festzuhalten.

2. Über das Gesuch entscheidet der Präsident der Enteignungskommission frühestens in der Einigungsverhandlung; sein Entscheid kann an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden, das im beschleunigten Verfahren entscheidet.

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