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266.1 LCE CH-NW

Art. 40 Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) - Rekurs

Das Schätzungsverfahren
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Art. 40 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG · Rekurs

1. Der Entscheid unterliegt dem Rekurs an das Verwaltungsgericht; die Gegenpartei kann binnen sieben Tagen den Anschluss erklären.

2. Das Verwaltungsgericht überprüft auch die Angemessenheit des Entscheides.

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