266.1
LCE
CH-NW
Art. 40 Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) - Rekurs
Das Schätzungsverfahren
Art. 40 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG · Rekurs
1. Der Entscheid unterliegt dem Rekurs an das Verwaltungsgericht; die Gegenpartei kann binnen sieben Tagen den Anschluss erklären.
2. Das Verwaltungsgericht überprüft auch die Angemessenheit des Entscheides.