Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
266.1 LCE CH-NW

Art. 4 Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) - Legitimation

Das Enteignungsrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG · Legitimation

1. Das Enteignungsrecht steht dem Kanton sowie den Gemeinden und den Gemeindeverbänden zu.

2. Der Kanton kann das Enteignungsrecht durch Gesetz oder durch Regierungsratsbeschluss an Dritte erteilen.

← Art. 3 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) - Grundsatz Art. 5 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →