266.1
LCE
CH-NW
Art. 4 Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) - Legitimation
Das Enteignungsrecht
Art. 4 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG · Legitimation
1. Das Enteignungsrecht steht dem Kanton sowie den Gemeinden und den Gemeindeverbänden zu.
2. Der Kanton kann das Enteignungsrecht durch Gesetz oder durch Regierungsratsbeschluss an Dritte erteilen.