Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
266.1 LCE CH-NW

Art. 39 Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) - Entscheid

Das Schätzungsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 39 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG · Entscheid

1. Kommt keine Verständigung zustande, ordnet der Präsident der Enteignungskommission einen ersten und nötigenfalls einen zweiten Schriftenwechsel an; alsdann entscheidet die Enteignungskommission.

2. Auf Antrag der Parteien kann der Präsident als Einzelrichter entscheiden.

← Art. 38 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) - Grundsatz Art. 40 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →