266.1
LCE
CH-NW
Art. 39 Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) - Entscheid
Das Schätzungsverfahren
Art. 39 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG · Entscheid
1. Kommt keine Verständigung zustande, ordnet der Präsident der Enteignungskommission einen ersten und nötigenfalls einen zweiten Schriftenwechsel an; alsdann entscheidet die Enteignungskommission.
2. Auf Antrag der Parteien kann der Präsident als Einzelrichter entscheiden.