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266.1 LCE CH-NW

Art. 38 Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) - Verständigung ausserhalb des Schätzungsverfahrens

Das Schätzungsverfahren
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Art. 38 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG · Verständigung ausserhalb des Schätzungsverfahrens

1. Vergleiche über Entschädigung und Ausdehnung, die nach Beginn des Enteignungsverfahrens zustandekommen, werden dem Präsidenten der Enteignungskommission zur Genehmigung unterbreitet; er kann die Genehmigung verweigern und die Durchführung des Schätzungsverfahrens anordnen.

2. Kamen Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigte bei einem Vergleich zu Verlust, und haben sie dem Vergleich nicht zugestimmt, setzt ihnen der Präsident der Enteignungskommission eine Frist von 30 Tagen, binnen der sie die Durchführung des Schätzungsverfahrens verlangen können.

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