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266.1 LCE CH-NW

Art. 37 Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) - Bestrittene Rechte

Das Schätzungsverfahren
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Art. 37 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG · Bestrittene Rechte

1. Bestreitet der Eigentümer den Bestand von angemeldeten Rechten, hat er auf dem Zivilrechtsweg zu klagen.

2. Der Präsident der Enteignungskommission setzt ihm hiezu eine Frist; nach deren unbenütztem Ablauf gilt das Recht als bestehend.

3. Im Einverständnis der Parteien kann der Streit im Schätzungsverfahren zum Entscheid gebracht werden.

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