266.1
LCE
CH-NW
Art. 37 Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) - Bestrittene Rechte
Das Schätzungsverfahren
Art. 37 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG · Bestrittene Rechte
1. Bestreitet der Eigentümer den Bestand von angemeldeten Rechten, hat er auf dem Zivilrechtsweg zu klagen.
2. Der Präsident der Enteignungskommission setzt ihm hiezu eine Frist; nach deren unbenütztem Ablauf gilt das Recht als bestehend.
3. Im Einverständnis der Parteien kann der Streit im Schätzungsverfahren zum Entscheid gebracht werden.