Art. 36 Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) - Abschlagszahlungen
Art. 36 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG · Abschlagszahlungen
1. Führt die Einigungsverhandlung zu keiner Verständigung, kann der Eigentümer eine Abschlagszahlung verlangen; der Präsident der Enteignungskommission setzt ihre Höhe fest.
2. Die Abschlagszahlung ist binnen 20 Tagen an das Grundbuchamt zu überweisen; sie wird gemäss den Vorschriften von Art. 42 und folgende verteilt.
3. Mit der Abschlagszahlung erwirbt der Enteigner das Eigentum; der Besitz geht, wenn der Enteignete es nicht anders verlangt, bei Rechtskraft des endgültigen Schätzungsentscheides oder bei der vorzeitigen Besitzeinweisung über.
4. Der Präsident der Enteignungskommission setzt zugleich das Entgelt fest, das der Enteignete dem Enteigner für den weitern Gebrauch der Sache schuldet.
5. Der Entscheid über die Abschlagszahlung und über das Entgelt für weiteren Sachgebrauch ist als Zwischenentscheid unanfechtbar; er wird bei der endgültigen Schätzung von Amtes wegen überprüft.
6. War die Abschlagszahlung zu gering, ist die Differenz zum üblichen Zinsfuss zu verzinsen.