Art. 35 Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) - Einigungsverhandlung
Art. 35 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG · Einigungsverhandlung
1. Der Präsident der Enteignungskommission lädt die Abtretungspflichtigen, deren Enteignung feststeht, sowie den Enteigner zur Einigungsverhandlung vor; er bemüht sich um die gütliche Erledigung der noch streitigen Begehren.
2. Für seinen Entscheid über Abschlagszahlungen und vorzeitige Besitzeinweisung zieht er die übrigen Mitglieder der Kommission bei, sofern dies von einer Partei verlangt wird oder sonst als nötig erscheint.
3. Den Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten wird das Erscheinen freigestellt; bleiben sie aus, wird die Vereinbarung zwischen Eigentümer und Enteigner auch für sie verbindlich.
4. Bleibt der Enteigner aus, muss eine weitere Einigungsverhandlung angesetzt werden; bleiben Enteignete aus, steht eine zweite Verhandlung im Ermessen des Präsidenten.