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266.1 LCE CH-NW

Art. 33 Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) - Enteignungskommission

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Art. 33 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG · Enteignungskommission

1. Der Landrat wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer eine Enteignungskommission von fünf Mitgliedern; er bezeichnet den Präsidenten.

2. Das Sekretariat wird durch den Gerichtsschreiber des Kantonsgerichts besorgt.

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