266.1
LCE
CH-NW
Art. 33 Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) - Enteignungskommission
Das Schätzungsverfahren
Art. 33 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG · Enteignungskommission
1. Der Landrat wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer eine Enteignungskommission von fünf Mitgliedern; er bezeichnet den Präsidenten.
2. Das Sekretariat wird durch den Gerichtsschreiber des Kantonsgerichts besorgt.