266.1
LCE
CH-NW
Art. 32 Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) - Enteignung durch Gemeinden
Das Planauflageverfahren
Art. 32 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG · Enteignung durch Gemeinden
1. Bei der Enteignung durch eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband obliegen dem administrativen Rat beziehungsweise dem Vorstand jene Aufgaben, die bei der Enteignung durch den Kanton der zuständigen Direktion zukommen.