Art. 31 Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) - Nachträgliche Enteignung
Art. 31 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG · Nachträgliche Enteignung
1. Wer von einem öffentlichen Werk in seinen Nachbarrechten verletzt wird, kann, sofern der Verursacher eine zivilrechtliche Unterlassungs- oder Beseitigungspflicht bestreitet, die Einleitung des Enteignungsverfahrens verlangen; das Begehren ist bei der zuständigen Direktion zuhanden des Regierungsrates zu stellen.
2. Die zuständige Direktion untersucht Ursache und Umfang der Schädigung und hört die Parteien an.
3. Der Regierungsrat entscheidet alsdann, ob und wie der störende Betrieb verändert werden muss; zugleich fasst er Beschlüsse darüber, welche Rechte des Gesuchstellers zu enteignen sind.
4. Können sich die Parteien über die abzutretenden Rechte einigen, oder ist aus andern Gründen nur über die Entschädigung zu entscheiden, wendet sich der Beeinträchtigte unmittelbar an die Enteignungskommission.