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266.1 LCE CH-NW

Art. 30 Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) - Einwendungsentscheid und Enteignungsbeschluss, Rekurs

Das Planauflageverfahren
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Art. 30 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG · Einwendungsentscheid und Enteignungsbeschluss, Rekurs

1. Über die unerledigten Einwendungen und Begehren gemäss Art. 25 Abs. 1 entscheidet auf Antrag der Direktion der Regierungsrat; dieser fasst zugleich den Enteignungsbeschluss.

2. Wer mit seinem Begehren vom Regierungsrat abgewiesen wird, kann nach den Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege an das Verwaltungsgericht rekurrieren.

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