266.1
LCE
CH-NW
Art. 30 Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) - Einwendungsentscheid und Enteignungsbeschluss, Rekurs
Das Planauflageverfahren
Art. 30 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG · Einwendungsentscheid und Enteignungsbeschluss, Rekurs
1. Über die unerledigten Einwendungen und Begehren gemäss Art. 25 Abs. 1 entscheidet auf Antrag der Direktion der Regierungsrat; dieser fasst zugleich den Enteignungsbeschluss.
2. Wer mit seinem Begehren vom Regierungsrat abgewiesen wird, kann nach den Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege an das Verwaltungsgericht rekurrieren.