266.1
LCE
CH-NW
Art. 29 Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) - Vernehmlassungen, Überweisung der Akten
Das Planauflageverfahren
Art. 29 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG · Vernehmlassungen, Überweisung der Akten
1. Die Direktion lässt den Enteigner zu den gemäss Art. 25 Abs. 1 eingegangenen Einwendungen und Begehren Stellung nehmen oder nimmt selber dazu Stellung.
2. Dagegen sind Entschädigungs- und Ausdehnungsbegehren gemäss Art. 25 Abs. 2, soweit sie nicht schon gütlich erledigt wurden, an den Präsidenten der Enteignungskommission zur Durchführung des Schätzungsverfahrens weiterzuleiten.