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266.1 LCE CH-NW

Art. 29 Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) - Vernehmlassungen, Überweisung der Akten

Das Planauflageverfahren
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Art. 29 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG · Vernehmlassungen, Überweisung der Akten

1. Die Direktion lässt den Enteigner zu den gemäss Art. 25 Abs. 1 eingegangenen Einwendungen und Begehren Stellung nehmen oder nimmt selber dazu Stellung.

2. Dagegen sind Entschädigungs- und Ausdehnungsbegehren gemäss Art. 25 Abs. 2, soweit sie nicht schon gütlich erledigt wurden, an den Präsidenten der Enteignungskommission zur Durchführung des Schätzungsverfahrens weiterzuleiten.

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