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266.1 LCE CH-NW

Art. 28 Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) - Enteignungsbann

Das Planauflageverfahren
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Art. 28 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG · Enteignungsbann

1. Vom Beginn der Eingabefrist an dürfen die Abtretungspflichtigen ohne Zustimmung des Enteigners nichts mehr tun, was die Enteignung verteuert; bei Streitigkeiten entscheidet der Präsident der Enteignungskommission endgültig.

2. Der Enteigner kann den Enteignungsbann im Grundbuch anmerken lassen; der Landrat legt das Verfahren in einer Verordnung fest.

3. Der aus dem Enteignungsbann entstandene Schaden wird zusammen mit der Entschädigung für die Enteignung geschätzt.

4. Dauert der Enteignungsbann bereits zwei Jahre, kann der Abtretungspflichtige bei der Enteignungskommission die Feststellung des Schadens in einem besonderen Verfahren verlangen.

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