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266.1 LCE CH-NW

Art. 27 Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) - 4. abgekürztes Verfahren

Das Planauflageverfahren
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Art. 27 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG · 4. abgekürztes Verfahren

1. Öffentliche Auflage der Pläne und öffentliche Anzeige der Planauflage können unterbleiben, wenn nur wenige Abtretungspflichtige betroffen und wenn sie dem Enteigner alle bekannt sind; der Enteigner holt hiezu die Bewilligung des Präsidenten der Enteignungskommission ein.

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