266.1
LCE
CH-NW
Art. 27 Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) - 4. abgekürztes Verfahren
Das Planauflageverfahren
Art. 27 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG · 4. abgekürztes Verfahren
1. Öffentliche Auflage der Pläne und öffentliche Anzeige der Planauflage können unterbleiben, wenn nur wenige Abtretungspflichtige betroffen und wenn sie dem Enteigner alle bekannt sind; der Enteigner holt hiezu die Bewilligung des Präsidenten der Enteignungskommission ein.