Art. 25 Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) - 2. Obliegenheiten der Abtretungspflichtigen
Art. 25 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG · 2. Obliegenheiten der Abtretungspflichtigen
1. Die Abtretungspflichtigen haben binnen der Auflagefrist bei der zuständigen Direktion zuhanden des Regierungsrates einzureichen
1. * Einwendung gegen die Enteignung und ihren Umfang;
2. Begehren um Änderung und Vervollständigung der Pläne;
3. Begehren aus Rechten, die in der Enteignungstabelle fehlen;
4. Begehren um Ersatz öffentlicher Einrichtungen (Art. 6 Abs. 2).
2. Binnen der gleichen Frist sind bei der zuständigen Direktion zuhanden der Enteignungskommission einzureichen
1. die Entschädigungsbegehren;
2. Begehren um Ausdehnung der Enteignung.
3. Die Grundeigentümer haben die Mieter und Pächter, deren Rechte im Grundbuch nicht vorgemerkt sind, unverzüglich von der Planauflage und der Eingabefrist zu unterrichten; sie sind auf diese Pflicht und auf die zivilrechtlichen Unterlassungsfolgen hinzuweisen.