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266.1 LCE CH-NW

Art. 25 Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) - 2. Obliegenheiten der Abtretungspflichtigen

Das Planauflageverfahren
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Art. 25 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG · 2. Obliegenheiten der Abtretungspflichtigen

1. Die Abtretungspflichtigen haben binnen der Auflagefrist bei der zuständigen Direktion zuhanden des Regierungsrates einzureichen

1. * Einwendung gegen die Enteignung und ihren Umfang;

2. Begehren um Änderung und Vervollständigung der Pläne;

3. Begehren aus Rechten, die in der Enteignungstabelle fehlen;

4. Begehren um Ersatz öffentlicher Einrichtungen (Art. 6 Abs. 2).

2. Binnen der gleichen Frist sind bei der zuständigen Direktion zuhanden der Enteignungskommission einzureichen

1. die Entschädigungsbegehren;

2. Begehren um Ausdehnung der Enteignung.

3. Die Grundeigentümer haben die Mieter und Pächter, deren Rechte im Grundbuch nicht vorgemerkt sind, unverzüglich von der Planauflage und der Eingabefrist zu unterrichten; sie sind auf diese Pflicht und auf die zivilrechtlichen Unterlassungsfolgen hinzuweisen.

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