266.1
LCE
CH-NW
Art. 24 Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) - Planauflage 1. Auflage und Publikation
Das Planauflageverfahren
Art. 24 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG · Planauflage 1. Auflage und Publikation
1. Die zuständige Direktion legt das Gesuch und die Beilagen, sobald sie vollständig und in Ordnung sind, während mindestens 30 Tagen öffentlich auf und unterrichtet die Abtretungspflichtigen hierüber mit öffentlicher und mit persönlicher Anzeige.
2. Die in der Enteignungstabelle aufgeführten Personen erhalten zudem die gemäss Art. 22 Abs. 2 Ziff. 3 erstellten Auszüge.
3. Die zuständige Direktion macht die Abtretungspflichtigen auf ihre Obliegenheiten und Rechte im Planauflageverfahren sowie auf den Enteignungsbann aufmerksam.