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266.1 LCE CH-NW

Art. 23 Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) - 2. Aussteckungen, Modelle, Profile

Das Planauflageverfahren
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Art. 23 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG · 2. Aussteckungen, Modelle, Profile

1. Der Enteigner hat bis spätestens zum Beginn der Planauflage das Werk so darzustellen, dass für die Betroffenen ersichtlich wird, ob und wie sie beeinträchtigt werden.

2. Die zuständige Direktion entscheidet über die nötigen Vorkehren (Aussteckungen, Modelle, Profile usw.).

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