266.1
LCE
CH-NW
Art. 23 Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) - 2. Aussteckungen, Modelle, Profile
Das Planauflageverfahren
Art. 23 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG · 2. Aussteckungen, Modelle, Profile
1. Der Enteigner hat bis spätestens zum Beginn der Planauflage das Werk so darzustellen, dass für die Betroffenen ersichtlich wird, ob und wie sie beeinträchtigt werden.
2. Die zuständige Direktion entscheidet über die nötigen Vorkehren (Aussteckungen, Modelle, Profile usw.).