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Art. 22 Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) - Einleitung des Verfahrens 1. Gesuch um Erlass des Enteignungsbeschlusses

Das Planauflageverfahren
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Art. 22 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG · Einleitung des Verfahrens 1. Gesuch um Erlass des Enteignungsbeschlusses

1. Das Gesuch um Erlass des Enteignungsbeschlusses ist vom Enteigner bei der zuständigen Direktion zuhanden des Regierungsrates einzureichen; vertritt die zuständige Direktion den Enteigner, stellt es selber das Begehren beim Regierungsrat.

2. Dem Gesuch sind beizulegen

1. der Enteignungsplan;

2. die Enteignungstabelle;

3. ein Auszug aus dem Enteignungsplan und der Enteignungstabelle für jeden bekannten Abtretungspflichtigen (Eigentümer, Mieter, Pächter, Dienstbarkeitsberechtigte, vorgemerkte persönlich Berechtigte);

4. ein Plan, aus dem Auswirkungen des Vorhabens auf die beanspruchten und auf die umliegenden Grundstücke ersichtlich sind.

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