266.1
LCE
CH-NW
Art. 22 Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) - Einleitung des Verfahrens 1. Gesuch um Erlass des Enteignungsbeschlusses
Das Planauflageverfahren
Art. 22 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG · Einleitung des Verfahrens 1. Gesuch um Erlass des Enteignungsbeschlusses
1. Das Gesuch um Erlass des Enteignungsbeschlusses ist vom Enteigner bei der zuständigen Direktion zuhanden des Regierungsrates einzureichen; vertritt die zuständige Direktion den Enteigner, stellt es selber das Begehren beim Regierungsrat.
2. Dem Gesuch sind beizulegen
1. der Enteignungsplan;
2. die Enteignungstabelle;
3. ein Auszug aus dem Enteignungsplan und der Enteignungstabelle für jeden bekannten Abtretungspflichtigen (Eigentümer, Mieter, Pächter, Dienstbarkeitsberechtigte, vorgemerkte persönlich Berechtigte);
4. ein Plan, aus dem Auswirkungen des Vorhabens auf die beanspruchten und auf die umliegenden Grundstücke ersichtlich sind.