266.1
LCE
CH-NW
Art. 21 Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) - Vorbereitende Handlungen
Das Planauflageverfahren
Art. 21 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG · Vorbereitende Handlungen
1. Der Zutritt zu fremdem Besitz für Begehungen, Vermessungen, Aussteckungen, Bohrungen und dergleichen bedarf der Ermächtigung durch die zuständige Direktion, wenn der Eigentümer nicht zustimmt; der Zutritt kann schon vor Beginn des Enteignungsverfahrens gewährt werden.
2. Die zuständige Direktion benachrichtigt den Eigentümer rechtzeitig; es teilt ihm zugleich mit, dass seine Schadenersatzansprüche verjähren, wenn er sie nicht binnen einem Jahr, seitdem er den Schaden kennt, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Schädigung bei der zuständigen Direktion geltend macht.
3. Über streitige Schadenersatzansprüche urteilt der Präsident der Enteignungskommission; sein Entscheid ist beim Verwaltungsgericht anfechtbar.