266.1
LCE
CH-NW
Art. 20 Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) - 3. Gefährdung von Grundpfand- und Grundlastrechten durch anderweitige Überlastung des Grundstücks
Die Entschädigung
Art. 20 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG · 3. Gefährdung von Grundpfand- und Grundlastrechten durch anderweitige Überlastung des Grundstücks
1. Sind Dienstbarkeiten und persönliche Rechte ohne Zustimmung der Gläubiger vorgehender Grundpfandrechte und Grundlasten begründet worden und deckt die Entschädigung des Eigentümers die Ansprüche nicht, können die Vorranggläubiger verlangen, dass die nachgehenden Rechte nicht berücksichtigt werden.
2. Sie haben das Begehren spätestens bei der Schätzungsverhandlung zu stellen; die Enteignungskommission schätzt den Grundstückwert alsdann mit der angefochtenen Belastung und ohne sie.
3. Den betreffenden Dienstbarkeitsberechtigten und persönlich Berechtigten kann gleichwohl eine Entschädigung nach billigem Ermessen zugesprochen werden, sofern ihre Rechte ohne die Enteignung in absehbarer Zeit nicht gefährdet gewesen wären.