266.1
LCE
CH-NW
Art. 2 Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) - Wahl des anwendbaren Rechts
Geltungsbereich
Art. 2 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG · Wahl des anwendbaren Rechts
1. Ist eine Enteignung nach eidgenössischem und nach kantonalem Recht möglich, entscheidet der Enteigner darüber, nach welchem Recht die Enteignung durchzuführen ist; die Bewilligung des eidgenössischen Enteignungsrechtes schliesst die Anrufung des kantonalen Rechtes aus.