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266.1 LCE CH-NW

Art. 2 Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) - Wahl des anwendbaren Rechts

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Art. 2 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG · Wahl des anwendbaren Rechts

1. Ist eine Enteignung nach eidgenössischem und nach kantonalem Recht möglich, entscheidet der Enteigner darüber, nach welchem Recht die Enteignung durchzuführen ist; die Bewilligung des eidgenössischen Enteignungsrechtes schliesst die Anrufung des kantonalen Rechtes aus.

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