266.1
LCE
CH-NW
Art. 18 Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) - Entschädigung von Berechtigten aus beschränkten dinglichen oder persönlichen Rechten 1. Dienstbarkeiten und persönliche Rechte
Die Entschädigung
Art. 18 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG · Entschädigung von Berechtigten aus beschränkten dinglichen oder persönlichen Rechten 1. Dienstbarkeiten und persönliche Rechte
1. Dienstbarkeitsberechtigte, Mieter und Pächter sind für den Verlust oder die vorzeitige Aufhebung ihrer Rechte voll zu entschädigen.
2. Andere persönlich Berechtigte werden entschädigt, wenn ihre Rechte im Grundbuch vorgemerkt sind; was ihnen zufällt, wird von der Entschädigung des Eigentümers abgezogen.
3. Die Rechte des Nutzniessers bestehen an der Entschädigungssumme des Eigentümers weiter; Nachteile, die aus dem Wechsel des Nutzniessungsgegenstandes entstehen, sind zu entschädigen.