266.1
LCE
CH-NW
Art. 16 Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) - 2. Enteignungsbedingte Wertänderungen, Berücksichtigung besonderer Vorteile bei Teilenteignung
Die Entschädigung
Art. 16 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG · 2. Enteignungsbedingte Wertänderungen, Berücksichtigung besonderer Vorteile bei Teilenteignung
1. Wertänderungen, die wegen der bevorstehenden Enteignung eingetreten sind, fallen ausser Betracht.
2. Bei Teilenteignung vermindert sich die Entschädigung um den Wert der besondern Vorteile, die dem Restbesitz aus dem Vorhaben des Enteigners zugute kommen; die geleisteten oder geschuldeten Grundeigentümerbeiträge sind bei der Schätzung des Restbesitzes zu berücksichtigen.