Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
266.1 LCE CH-NW

Art. 13 Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) - Entschädigung durch Sachleistung

Die Entschädigung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG · Entschädigung durch Sachleistung

1. Dem Enteigneten ist, soweit möglich, Realersatz anzubieten, ein Rechtsanspruch auf Realersatz besteht jedoch nicht.

2. Lehnt der Enteignete einen zumutbaren schriftlich angebotenen Realersatz wider Treu und Glauben ab, schuldet der Enteigner als Geldentschädigung nur soviel, wie er bei Leistung des Realersatzes aufwenden müsste.

3. Einer Entschädigung in Form von Sachleistungen müssen die betroffenen Pfandberechtigten zugestimmt haben.

← Art. 12 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) - Grundsatz Art. 14 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →