266.1
LCE
CH-NW
Art. 13 Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) - Entschädigung durch Sachleistung
Die Entschädigung
Art. 13 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG · Entschädigung durch Sachleistung
1. Dem Enteigneten ist, soweit möglich, Realersatz anzubieten, ein Rechtsanspruch auf Realersatz besteht jedoch nicht.
2. Lehnt der Enteignete einen zumutbaren schriftlich angebotenen Realersatz wider Treu und Glauben ab, schuldet der Enteigner als Geldentschädigung nur soviel, wie er bei Leistung des Realersatzes aufwenden müsste.
3. Einer Entschädigung in Form von Sachleistungen müssen die betroffenen Pfandberechtigten zugestimmt haben.