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266.1 LCE CH-NW

Art. 10 Gesetz über die Enteignung (Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG) - Verzicht

Das Enteignungsrecht
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Art. 10 Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG · Verzicht

1. Der Enteigner kann, wenn er sich nicht vorzeitig in den Besitz hat einweisen lassen oder bereits Abschlagszahlungen geleistet hat, binnen 30 Tagen seit der Rechtskraft des Entschädigungsurteils auf die Enteignung verzichten; er hat dem Enteigneten den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

2. Der Enteigner hat den Verzicht gegenüber der Behörde, die als letzte entschieden hat, durch eingeschriebenen Brief schriftlich zu erklären.

3. Der Präsident dieser Behörde kann die Frist aus wichtigen Gründen um höchstens ein Jahr verlängern; der Enteigner hat dem Enteigneten den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

4. Der Enteignete hat Schadenersatzansprüche binnen Jahresfrist seit der Verzichterklärung beziehungsweise seit der Bezahlung der Enteignungsentschädigung bei der Enteignungskommission geltend zu machen.

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