265.51
GebV
CH-NW
§ 4 Verordnung zum Gesetz über die amtlichen Kosten (Gebührenverordnung, GebV) - Verzugszins
§ 4 Gebührenverordnung, GebV · Verzugszins
1. Ist die zahlungspflichtige Person in Verzug, so hat sie einen Verzugszins von 5 Prozent zu entrichten.
2. Auf die Erhebung des Verzugszinses wird verzichtet, wenn dessen Betrag Fr. 20.- nicht übersteigt.