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265.51 GebV CH-NW

§ 4 Verordnung zum Gesetz über die amtlichen Kosten (Gebührenverordnung, GebV) - Verzugszins

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§ 4 Gebührenverordnung, GebV · Verzugszins

1. Ist die zahlungspflichtige Person in Verzug, so hat sie einen Verzugszins von 5 Prozent zu entrichten.

2. Auf die Erhebung des Verzugszinses wird verzichtet, wenn dessen Betrag Fr. 20.- nicht übersteigt.

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