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265.51 GebV CH-NW

§ 3 Verordnung zum Gesetz über die amtlichen Kosten (Gebührenverordnung, GebV) - Zeitaufwand

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§ 3 Gebührenverordnung, GebV · Zeitaufwand

1. Die Gebühr nach Zeitaufwand ist gestützt auf das Leistungslohnband des die Amtshandlung ausführenden Personals wie folgt zu berechnen

Leistungslohnband: Stundenansatz

1: Fr. 50.00

2: Fr. 55.00

3: Fr. 61.00

4: Fr. 67.00

5: Fr. 74.00

6: Fr. 81.00

7: Fr. 90.00

8: Fr. 99.00

9: Fr. 114.00

10: Fr. 125.00

11: Fr. 137.00

12: Fr. 151.00

2. Für Auszubildende werden Fr. 20.- je Stunde berechnet.

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