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265.51 GebV CH-NW

§ 2 Verordnung zum Gesetz über die amtlichen Kosten (Gebührenverordnung, GebV) - Bemessung

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§ 2 Gebührenverordnung, GebV · Bemessung

1. Die Gebühren richten sich nach dem im Anhang enthaltenen Tarif.

2. Gebühren für Amtshandlungen, Dienstleistungen, Verfügungen und Entscheide, die im Tarif nicht aufgeführt sind, bemessen sich nach dem Zeitaufwand.

3. Für Verfügungen und Dienstleistungen, die auf Gesuch hin dringlich oder ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit erlassen oder verrichtet werden, können Zuschläge bis zu 50 Prozent erhoben werden.

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