265.5
GEBGLST
CH-NW
Art. 9 Gesetz über die amtlichen Kosten (Gebührengesetz, GebG) - Gebührentarif
Erhebung von amtlichen Kosten
Art. 9 Gebührengesetz, GebG · Gebührentarif
1. Der Regierungsrat legt die Gebühren im Sinne dieses Gesetzes in einem Tarif fest.
2. Er überprüft die Gebühren regelmässig und passt sie der Kostenentwicklung an.