Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
265.5 GEBGLST CH-NW

Art. 9 Gesetz über die amtlichen Kosten (Gebührengesetz, GebG) - Gebührentarif

Erhebung von amtlichen Kosten
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Art. 9 Gebührengesetz, GebG · Gebührentarif

1. Der Regierungsrat legt die Gebühren im Sinne dieses Gesetzes in einem Tarif fest.

2. Er überprüft die Gebühren regelmässig und passt sie der Kostenentwicklung an.

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