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265.5 GEBGLST CH-NW

Art. 8 Gesetz über die amtlichen Kosten (Gebührengesetz, GebG) - Ausnahmen

Erhebung von amtlichen Kosten
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Art. 8 Gebührengesetz, GebG · Ausnahmen

1. Die Verwaltung erhebt keine amtlichen Kosten

1. für Auskünfte, Informationen und dergleichen ohne besonderen Aufwand;

2. für die Gewährung oder Verweigerung finanzieller Beitragsleistungen aller Art im erstinstanzlichen Verfahren;

3. für die Festlegung von Ersatzabgaben und Steuern aller Art im erstinstanzlichen Verfahren;

4. in Einspracheverfahren, sofern die Einsprache nicht leichtfertig oder trölerisch erfolgt ist;

5. in Aufsichtsbeschwerdeverfahren, sofern die Aufsichtsbeschwerde nicht leichtfertig oder trölerisch erfolgt ist.

2. Von Gemeinwesen werden keine amtlichen Kosten erhoben, wenn

1. deren Erhebung in der Spezialgesetzgebung nicht ausdrücklich vorgesehen ist;

2. sie durch das Gemeinwesen nicht an Private weiterbelastet werden können;

3. die Verwaltungsangelegenheit keine vermögensrechtlichen Interessen betrifft.

3. Für die Benützung von Versammlungslokalen, welche politische oder gemeinnützige Organisationen für ihre nichtkommerzielle Tätigkeit benützen, werden in der Regel keine amtlichen Kosten erhoben.

4. In Einwendungsverfahren werden von Einwenderinnen und Einwendern keine amtlichen Kosten erhoben, sofern die Einwendung nicht offensichtlich missbräuchlich erfolgt. Die Kosten des Einwendungsverfahrens sind durch die Gesuchstellerinnen beziehungsweise Gesuchsteller zu tragen.

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