265.5
GEBGLST
CH-NW
Art. 7 Gesetz über die amtlichen Kosten (Gebührengesetz, GebG) - Grundsätze
Erhebung von amtlichen Kosten
Art. 7 Gebührengesetz, GebG · Grundsätze
1. Für alle Amtshandlungen, Dienstleistungen, Verfügungen und Entscheide sowie für die Benützung öffentlicher Sachen und Einrichtungen werden amtliche Kosten erhoben, sofern nicht die Unentgeltlichkeit vorgesehen ist.
2. Der Regierungsrat kann in Einführungsverordnungen zu bundesrechtlichen Erlassen bestimmen, dass Amtshandlungen, Dienstleistungen, Verfügungen und Entscheide unentgeltlich sind.