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265.5 GEBGLST CH-NW

Art. 7 Gesetz über die amtlichen Kosten (Gebührengesetz, GebG) - Grundsätze

Erhebung von amtlichen Kosten
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Art. 7 Gebührengesetz, GebG · Grundsätze

1. Für alle Amtshandlungen, Dienstleistungen, Verfügungen und Entscheide sowie für die Benützung öffentlicher Sachen und Einrichtungen werden amtliche Kosten erhoben, sofern nicht die Unentgeltlichkeit vorgesehen ist.

2. Der Regierungsrat kann in Einführungsverordnungen zu bundesrechtlichen Erlassen bestimmen, dass Amtshandlungen, Dienstleistungen, Verfügungen und Entscheide unentgeltlich sind.

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