Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
265.5 GEBGLST CH-NW

Art. 6 Gesetz über die amtlichen Kosten (Gebührengesetz, GebG) - 4. Auslagen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 Gebührengesetz, GebG · 4. Auslagen

1. Als Auslagen gelten Kosten, die für Amtshandlungen, Dienstleistungen, Verfügungen und Entscheide zusätzlich anfallen, insbesondere

1. Entschädigungen für Sachverständige, Beauftragte sowie Zeuginnen oder Zeugen;

2. Kosten für Beweiserhebungen, wissenschaftliche Untersuchungen, Gutachten, besondere Prüfungen oder die Beschaffung von Unterlagen;

3. Porti-, Telefon- und weitere Übermittlungskosten;

4. Kosten für Formulare;

5. Reise- und Transportkosten;

6. Kosten für Veröffentlichungen.

2. Für die Entschädigung von Zeuginnen oder Zeugen sowie von Sachverständigen sind die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Prozesskosten anwendbar.

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