265.5
GEBGLST
CH-NW
Art. 6 Gesetz über die amtlichen Kosten (Gebührengesetz, GebG) - 4. Auslagen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Gebührengesetz, GebG · 4. Auslagen
1. Als Auslagen gelten Kosten, die für Amtshandlungen, Dienstleistungen, Verfügungen und Entscheide zusätzlich anfallen, insbesondere
1. Entschädigungen für Sachverständige, Beauftragte sowie Zeuginnen oder Zeugen;
2. Kosten für Beweiserhebungen, wissenschaftliche Untersuchungen, Gutachten, besondere Prüfungen oder die Beschaffung von Unterlagen;
3. Porti-, Telefon- und weitere Übermittlungskosten;
4. Kosten für Formulare;
5. Reise- und Transportkosten;
6. Kosten für Veröffentlichungen.
2. Für die Entschädigung von Zeuginnen oder Zeugen sowie von Sachverständigen sind die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Prozesskosten anwendbar.