Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
265.5 GEBGLST CH-NW

Art. 59 Gesetz über die amtlichen Kosten (Gebührengesetz, GebG) - Inkrafttreten

Vollzugs- und Schlussbestimmungen
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Art. 59 Gebührengesetz, GebG · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.

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