265.5
GEBGLST
CH-NW
Art. 4 Gesetz über die amtlichen Kosten (Gebührengesetz, GebG) - 2. Verwaltungsgebühren
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Gebührengesetz, GebG · 2. Verwaltungsgebühren
1. Verwaltungsgebühren sind Abgaben für den Erlass von Verfügungen und Entscheiden sowie für die Inanspruchnahme oder Veranlassung von Amtshandlungen und Dienstleistungen.