Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
265.5 GEBGLST CH-NW

Art. 4 Gesetz über die amtlichen Kosten (Gebührengesetz, GebG) - 2. Verwaltungsgebühren

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Gebührengesetz, GebG · 2. Verwaltungsgebühren

1. Verwaltungsgebühren sind Abgaben für den Erlass von Verfügungen und Entscheiden sowie für die Inanspruchnahme oder Veranlassung von Amtshandlungen und Dienstleistungen.

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