Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
265.5 GEBGLST CH-NW

Art. 28 Gesetz über die amtlichen Kosten (Gebührengesetz, GebG) - Vollzug

Vollzugs- und Schlussbestimmungen
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Art. 28 Gebührengesetz, GebG · Vollzug

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

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