265.5
GEBGLST
CH-NW
Art. 25 Gesetz über die amtlichen Kosten (Gebührengesetz, GebG) - Detaillierte Kostenabrechnung
Rechtsschutz
Art. 25 Gebührengesetz, GebG · Detaillierte Kostenabrechnung
1. Die kostenpflichtige Person kann binnen 20 Tagen nach Erhalt der Rechnung eine detaillierte Kostenabrechnung verlangen.
2. In diesem Fall beginnt der Fristenlauf zur Kostenbeschwerde mit der Zustellung der detaillierten Kostenabrechnung.