Art. 24 Gesetz über die amtlichen Kosten (Gebührengesetz, GebG) - Verjährung
Art. 24 Gebührengesetz, GebG · Verjährung
1. Das Recht, amtliche Kosten zu erheben, verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens nach zehn Jahren.
2. Das Recht, rechtskräftig festgesetzte amtliche Kosten einzufordern, verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens nach zehn Jahren.
3. Die Verjährung beginnt nicht oder steht still
1. wenn ein beschwerdefähiger Entscheid verlangt wird;
2. während eines Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens;
3. solange eine Gebührenforderung gestundet ist.
4. Die Verjährung beginnt neu mit
1. jeder auf Feststellung der Gebührenforderung gerichteten Handlung der Verwaltung, die der gebührenpflichtigen Person zur Kenntnis gebracht wird;
2. jeder Anerkennung der Gebührenforderung durch die gebührenpflichtige Person;
3. der Einreichung eines Erlassgesuches.