265.5
GEBGLST
CH-NW
Art. 23 Gesetz über die amtlichen Kosten (Gebührengesetz, GebG) - Stundung
Zahlungsmodalitäten
Art. 23 Gebührengesetz, GebG · Stundung
1. Die für das Inkasso zuständige Instanz kann amtliche Kosten auf begründetes Gesuch hin im Einzelfall stunden, wenn
1. die kostenpflichtige Person sich in einer Notlage befindet oder die termingerechte Zahlung für sie eine besondere Härte bedeuten würde;
2. andere wichtige Gründe vorliegen.